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AGB



Lieber Reisegast,

die folgenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“) und uns (nachfolgend: „Veranstalter“) geschlossenen Pauschalreisevertrages. Die Bedingungen gelten hingegen nicht bei Buchung von dem Veranstalter ausdrücklich als lediglich vermittelt gekennzeichneten Leistungen. Soweit Leistungen vom Veranstalter nicht lediglich ausdrücklich vermittelt werden, führt der Veranstalter die Margenbesteuerung nach § 25 UStG durch (Reiseleistung im Privatkundenbereich); somit beinhalten diese Reiseleistungen keinerlei ausweisbare Umsatzsteuer.

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde dem Veranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Reisekunden eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Veranstalter vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.

1.3. Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

2. Zahlungsmodalitäten
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für den Veranstalter ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, der Veranstalter den Reisekunden hierüber gemäß § 651t BGB informiert und dem Reisekunden zuvor ein Sicherungsschein im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird.

2.2. Da der Veranstalter ausschließlich mit dynamischen Bausteinprodukten arbeitet, ist nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins sofort eine Anzahlung von 50% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Reiseversicherungen fällig.

2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 6 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 3.1 abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach Ziffer 3.1 mehr erfolgen kann, sofort in voller Höhe fällig. Ist eine Absage nach Ziffer 3.1 möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 4 Wochen vor Reisebeginn.

2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist der Veranstalter nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2) zu verlangen.

3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

3.2. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisekunden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert der Veranstalter zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.

3.3. Gemäß den Bestimmungen des §§ 651f und g BGB behält sich der Veranstalter vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

a Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten (oder andere Energieträger), so kann der Veranstalter den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
bb In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisekunden verlangen.

b Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und Touristenabgaben der Veranstalter gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden.
c Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für den Veranstalter verteuert.
d Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss der Veranstalter den Reisekunden unverzüglich informieren. Die Unterrichtung des Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den oben genannten Gründen von mehr als 8% ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn der Veranstalter eine solche anbietet.

3.5. Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Ziffer 3.3) verringern bzw. ändern und dies bei beim Veranstalter zu niedrigeren Kosten führt.

3.6. Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Der Veranstalter informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes. Der Veranstalter kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der vom Veranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. Der Veranstalter kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

4. Rücktritt des Reisekunden, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen
4.1. Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Racing-Total / Heyman-Tours. Dem Reisekunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.
Die Entschädigungssätze betragen pro Reisekunde Bei Pauschalreisen, USA, Kanada und Europa: bis 42. Tag vor Reisebeginn = 35 % ab 41. bis 30 Tage vor Reisebeginn = 50 % ab 29. Tag bis 20 Tage vor Reisebeginn = 70% ab 19. Tag bis Reisebeginn, am Abreisetag oder bei Nichtantritt = 90 % des Reisepreises.
Bei Reisen mit Eigenanreise, ohne Flug ( nur Buchung von Hotels, Tickets und Mietwagen ): bis 32. Tag vor Reisebeginn = 35 % ab 31. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn = 50 % ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn = 70 % ab 7. Tag vor Reisebeginn, am Abreisetag oder bei Nichtantritt = 90 % des Reisepreises.

Bestellte Tickets sind vom Umtausch ausgeschlossen, hier fallen immer 100% Stornokosten an.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Entschädigungssätze. Ist der Schaden vom Veranstalter geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird der Veranstalter seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist der Veranstalter zur Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.

4.3. Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann der Veranstalter keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis an den Kunden zurück oder bietet dem Kunden über die geleistete Zahlung einen gegen Insolvenz abgesicherten Gutschein an. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.

4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reise-erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.

4.5. Bedingt durch die Corona Pandemie herbeigeführte Quarantänebeschränkungen bei Rückreise, nach Buchung der Reise, stellen nicht die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung dar. Die Reise kann in diesem Fall kann die Reise nur laut unseren Stornobedingungen storniert werden.

4.6. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie ein spezielles Corona Schutzpaket.

5. Rücktritt durch den Veranstalter ( Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl u. a. )
5.1. Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen, nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651 h IV BGB wird verwiesen. Tritt der Veranstalter von der Reise zurück, erhält der Reisekunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurück.

5.2. Auf dem Veranstalter zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

6. Gewährleistung
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber dem Veranstalter angezeigt werden.

6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und der Veranstalter dadurch keine Abhilfe schaffen kann.

6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung vom Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

7.2. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und dem Veranstalter; für solche Leistungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

7.3. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

8. Mitwirkungspflicht des Reisekunden
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein, sofern der Veranstalter wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

9. Beistandspflicht vom Veranstalter
Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat der Veranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zum Veranstalter unter bekannten Kontaktdaten aufzunehmen.

10. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber dem Veranstalter unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden. Diese Anmeldung ist ausschließlich bei der ausführenden Fluggesellschaft vorzunehmen.

10.2. Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3. Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der Veranstalter weist den Kunden vor Vertragsabschluss auf Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa hin. Für Reisen in die USA ist ein ESTA Antrag notwendig der jeder Kunde selber stellen muss und maximal 2 Jahre ab Ersterteilung gültig ist.

11.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat. 11.3. Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfung sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 11.4. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat; Information zu Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter Racing-Total / Heyman Tours UG haftungsbeschränkt, Hochstr. 44, DE-41334 Nettetal, in schriftlicher Form geltend zu machen. 12.2. Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung sowie Flug- und Schalterpersonal sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerkennen. 12.3. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) hin.

13. Datenschutz
Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.

14. Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz von Racing-Total / Heyman Tours UG haftungsbeschränkt:
Hochstr. 44, DE-41334 Nettetal , Deutschland, Telefon: +49 2153 957066, Fax: +49 2153 957068
E-Mail: info@racing-total.de / Website: www. racing-total.de / Geschäftsführer: Hubertus Heyman

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